Diera-Zehren: Genehmigung des Bebauungsplanes „Wohnbebauung – Am Sand“ Nieschütz
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Diera – Zehren
Genehmigung des Bebauungsplanes „Wohnbebauung – Am Sand“ Nieschütz
I. Lage des Plangebietes
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist im beigefügten (nachfolgenden) Übersichtsplan nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.
Den ÜBERSICHTSPLAN mit Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohnbebauung – Am Sand“ Nieschütz vom 02.03.2020 finden Sie HIER.
II. Satzungsbeschluss und Genehmigung des Bebauungsplanes
Der vom Gemeinderat der Gemeinde Diera-Zehren in öffentlicher Sitzung am 12.10.2020 mit Beschlussnummer 143-10/2020, als Satzung beschlossene Bebauungsplan in der Fassung vom 02.03.2020 mit redaktionellen Änderungen vom 28.08.2020 wurde gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit Bescheid des Landratsamtes Meißen vom 26.01.2021, Aktenzeichen: 621.416-7167/2020-5306/2021 genehmigt.
Der Genehmigung liegt die Satzung zum Bebauungsplan „Wohnbebauung – Am Sand“ Nieschütz, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) mit den textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Begründung in der Fassung vom 02.03.2020 mit redaktioneller Änderung vom 21.08.2020 zugrunde. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.
III. Inkrafttreten und Einsichtnahme
Die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes Wohnbebauung- „Am Sand Nieschütz“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung im Gemeindeamt der Gemeinde Diera-Zehren, Am Göhrischblick 1, 01665 Diera-Zehren/Nieschütz zu den Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Montag von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Dienstag von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch keine Sprechzeit
Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr
Freitag keine Sprechzeit
sowie nach Terminabsprache.
Zusätzlich ist der Bebauungsplan wie folgt abrufbar:
- Internetseite der Gemeinde: www.diera-zehren.de
- zentralen Landesportal Bauleitplanung: BUERGERBETEILIGUNG.SACHSEN.DE
Bitte beachten Sie derzeit geltende „COVID-19-Pandemie – Einschränkungen“ im Besucherverkehr (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung). Aktuell sind Terminvereinbarung unter der Tel.-Nr. 035267-55650 oder per E-Mail BAUAMT@DIERA-ZEHREN.DE zwingend erforderlich.
Besucher sind verpflichtet, geltenden Corona – Schutzmaßnahmen u.a. wie folgt einzuhalten:
– Tragen – Mund-Nasen-Bedeckung (medizinischer Mund-Nasen-Schutz)
– Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m
– Händehygiene (Desinfektion)
IV. Hinweise
Hinweise gemäß § 215 Abs. 1 BauGB:
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden
a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Diera-Zehren, unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Hinweis gemäß § 44 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für den Eingriff in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Hinweise nach § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO)
Satzungen nach § 4 Abs. 4 SächsGemO, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Jedermann diese Verletzung geltend machen.
Nieschütz, 08.02.2021
Wohnbebauung